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Sharing Economy

Sharing Economy - Antrag auf Zulassung einer elektronischen Plattform

  • Warum die Zulassung beantragen?

    Ein Besteuerungssystem bietet elektronischen Plattformen die Möglichkeit, eine Zulassung zu beantragen. Diese Zulassung bietet Privatpersonen, die Ihre Dienstleistungen im Rahmen der Sharing Economy über eine zugelassene Plattform erbringen, die Möglichkeit, in den Genuss eines günstigen Besteuerungssystems zu kommen.
  • Hat die Sharing Economy ein eigenes Besteuerungssystem?

  • Gewährleistet die Zulassung einer elektronischen Plattform die Anwendung des günstigen Besteuerungssystems für Privatpersonen, die diese Plattform nutzen, um ihre Dienstleistungen anzubieten?

    Die Zulassung einer Plattform und die Anwendung des günstigen Besteuerungssystems der Sharing Economy bei Dienstleistern müssen getrennt betrachtet werden, da sie unterschiedliche Bedingungen stellen.

    Die Zulassung kann Plattformen gewährt werden, wenn sie eine Reihe rein formaler Bedingungen erfüllen. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass eine zugelassene Plattform auch zur Vermittlung von Dienstleistungen fungiert, die im Rahmen einer Berufstätigkeit erbracht oder in Anspruch genommen werden.
     
    Das Besteuerungssystem der Sharing Economy gilt nur für Privatpersonen, die ihre Dienstleistungen zu Gunsten anderer Privatpersonen erbringen und bestimmte Bedingungen erfüllen.
     
    Die Zulassung der elektronischen Plattform gibt Privatpersonen, die die elektronische Plattform nutzen, um ihre Dienstleistungen zu erbringen, nicht automatisch Anspruch auf das günstige Besteuerungssystem.

  • Wie kann ich die Zulassung beantragen?

    Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie das unterschriebene Formular sowie die Anlagen per E-Mail oder per Post (siehe Liste der Anlagen und Angaben auf Seite 2 des Formulars).

  • Welche Bedingungen müssen elektronische Plattformen erfüllen, um die Zulassung zu erhalten?

    • Die Plattform wird innerhalb einer Gesellschaft oder einer VoG gehostet, die gemäß der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder gemäß der Gesetzgebung eines Staates gegründet wurde, dessen Unternehmen gemäß einem internationalen Abkommen in Belgien den belgischen Unternehmen gleichgestellt werden müssen.
    • Die Gesellschaft oder VoG muss ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder in einem Staat, mit dem Belgien durch ein internationales Abkommen verbunden ist, was bedeutet, dass die Unternehmen in Belgien genauso behandelt werden müssen wie belgische Unternehmen.
    • Die Gesellschaft oder VoG ist für diese Tätigkeit in der Zentralen Datenbank der Unternehmen in der Eigenschaft als Handels- oder Handwerksbetrieb eingetragen, bzw. im Handelsregister gemäß Gesetzgebung des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Staates, dessen Unternehmen gemäß einem internationalen Abkommen in Belgien den belgischen Unternehmen gleichgestellt werden müssen, wo die Gesellschaft oder die VoG ihren Sitz hat.
    • Die Gesellschaft oder VoG verfügt über eine von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer, die als MwSt.-Identifikationsnummer mit den Buchstaben BE gilt, oder in Ermangelung einer solchen Nummer, über eine MwSt.-Identifikationsnummer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat, dessen Unternehmen gemäß einem internationalen Abkommen in Belgien den belgischen Unternehmen gleichgestellt werden müssen, wo sie ihren Sitz hat.
  • Welche Bedingungen müssen die Verwalter, Geschäftsführer und Personen erfüllen, die befugt sind, die Gesellschaft oder VoG zu verpflichten, um die Zulassung zu erhalten?

    • Sie dürfen nicht aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 oder aufgrund ähnlicher Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums von der Ausübung solcher Aufgaben ausgeschlossen sein.
    • Sie dürfen nicht in Konkurs geraten sein, außer in Fällen der Entschuldbarkeit oder Rehabilitierung und sie dürfen nicht Gegenstand eines Konkurseröffnungsverfahrens bzw. ähnlicher Verfahren nach ausländischem Recht sein.
  • Muss eine zugelassene Plattform ausschließlich als Zwischenperson für Privatpersonen fungieren?

    Nichts spricht dagegen, dass eine zugelassene elektronische Plattform auch zur (Haupt- oder Neben-) Vermittlung für Fachleute fungiert, für die das Besteuerungssystem der Sharing Economy nicht gilt.
     
    Das Besteuerungssystem der Sharing Economy gilt jedoch nur für die Dienstleistungen, die Privatpersonen anderen Privatpersonen außerhalb einer Berufstätigkeit erbringen.
     
    Dies bedeutet zum Beispiel, dass, wenn eine Privatperson sich an eine zugelassene Plattform wendet, um ihre Dienstleistungen anzubieten, und diese für Rechnung eines Fachmanns erbracht werden, die Einkünfte aus diesen Dienstleistungen nicht in den Genuss des neuen Besteuerungssystems kommen können.
     
    Die Plattform wird sich daher organisieren müssen, um zwischen privaten Nutzern und beruflichen Nutzern zu unterscheiden.