Language:
Lizenz für die nichtkommerzielle Nutzung von Modifikationen
(GothicMOD Lizenz)

Version 1.0 - April 2004
Copyright (c) 2004 Pluto 13 GmbH (Piranha Bytes)


Präambel

Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der GothicMOD Lizenz ist es, die
Verwendung von Inhalten zum Zwecke der unentgeltlichen und nichtkommerziellen
Nutzung von Modifikationen zu ermöglichen. Die Lizenz richtet sich an
diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen zum Zwecke der
unentgeltlichen und nichtkommerziellen Nutzung von Modifikationen zur Verfügung
stellen wollen, ohne dass für einzelne Nutzungen oder Änderungen gesondert
Rechte eingeholt werden müssen.

Durch die GothicMOD Lizenz werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte für alle
bekannten Nutzungsarten eingeräumt und auch die Bearbeitung des Werkes in jeder
beliebigen Form gestattet. Die ideellen Interessen der Urheber am Werk werden
von der Lizenz dabei beachtet, denn es ist eines der Ziele der Lizenz, die
kreativen Leistungen der Urheber und anderen Leistungsschutzberechtigten in
angemessener Weise anzuerkennen und ihre geistigen Belange zu schützen. Der
Urheber soll mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name
genannt wird oder - für den Fall, dass das Werk bearbeitet wurde - ein
angemessener Hinweis auf ihn erfolgt.

Die GothicMOD Lizenz schützt die Lizenzgeber davor, dass Lizenznehmer die
Nutzung des Werkes - auch in bearbeiteter Form - nachträglich beschränken
können. Dazu dient der "Copyleft"-Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk,
welches dieser Lizenz unterstellt wurde, sowie alle darauf beruhenden
Bearbeitungen nur gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden dürfen.


1. Abschluss der Lizenz

(a) Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages
unter den nachfolgenden Bedingungen dar. Das Angebot richtet sich an
jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die Ausübung der in Ziffer 2 und 3
genannten Rechte zustande, insbesondere durch die Vervielfältigung oder
Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser Rechte wird im Folgenden als
Lizenznehmer bezeichnet.

(b) Für eine bloße Benutzung des Werkes muss dieser Lizenzvertrag nicht
abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Befugnisse zur Nutzung des Werkes,
die sich aus einer gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts ergeben,
etwa für das Anfertigen einer Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines
rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstückes.

2. Nutzungsrechte

(a) Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und räumlich
unbeschränkte Recht, das unveränderte Werk in unentgeltlicher und
nichtkommerzieller Form zu nutzen. Dies beinhaltet das Recht, das Werk in
digitaler und analoger Form, online und offline, körperlich und
unkörperlich zu verwenden. Die Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur
entgeltlichen Verwendung oder Weitergabe, wird durch diese Lizenz nicht
gestattet. Die Nutzungserlaubnis erfolgt lizenzgebührenfrei.

(b) Zur Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt, das Werk zu
vervielfältigen, zu verbreiten, zum Download bereitzuhalten oder in anderer
Weise öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen, aufzuführen oder in
anderer Form öffentlich wiederzugeben.

(c) Wer das Werk nutzt, darf von anderen Lizenznehmern keine Lizenzgebühren
oder sonstige Forderungen für das Werk verlangen.

(d) Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte
weiterübertragen werden. Dritte können die Nutzungsrechte durch den
Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern oder sonstigen Inhabern
der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben. Dafür genügt es, dass Dritte
das Werk mit dieser Lizenz von einer beliebigen Person erhalten und gemäß
Ziffer 1 den Lizenzvertrag abschließen.

(e) Der Lizenzgeber räumt mit Veröffentlichung seines Werks den Firmen Pluto 13
GmbH, Essen, Deutschland und JoWood Productions AG, Österreich das
gemeinsame und zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Rechte an
seinem Werk unter Nennung seines Namens einzeln oder gemeinsam mit anderen
Werken zu nutzen, dies abweichend von Ziffer 2 (a) auch in entgeltlicher
Form. Pluto 13 GmbH und JoWood werden für die Veröffentlichung jedoch keine
Lizenzgebühren für das Werk verlangen, außer dies wird mit dem jeweiligen
Lizenzgeber im Einzelnen vereinbart. Die Einräumung eines zu Ziffer 2 (e)
ähnlichen Rechts an andere Parteien als die beiden genannten ist
ausgeschlossen.

3. Bearbeitungsrecht

(a) Der Lizenznehmer hat das Recht, das Werk zu bearbeiten und das bearbeitete
Werk nach Maßgabe der Ziffer 2 zu nutzen. Dies umfasst die Befugnis das
Werk zu kürzen, neue Bestandteile hinzuzufügen, Teile des Werkes
auszutauschen oder es auf andere Weise zu verändern. Das Werk darf in einen
anderen Kontext gestellt und seine Aussagen inhaltlich verändert werden.

(b) Veränderungen dürfen die geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber
nicht beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die
Lizenzierung unter dieser Lizenz auch substantielle Veränderungen des
Werkes bewusst in Kauf genommen werden, da die Freiheit zur Veränderung des
Werkes eines der Hauptziele dieser Lizenz ist.

(c) Bei einer Bearbeitung des Werkes muss sein Titel verändert werden. Der
Titel des Werkes darf nicht verändert werden, wenn das Werk ansonsten
inhaltlich unverändert genutzt wird.

(d) Es wird empfohlen, für jede Bearbeitung des Werkes einen Urhebervermerk zu
den bereits bestehenden Vermerken hinzuzufügen.

4. Freigabe von Bearbeitungen und verwandten Schutzrechten ("Copyleft")

(a) Wer bei der Bearbeitung des Werkes ein Urheberrecht erwirbt, muss dieses
Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen, wenn er das bearbeitete
Werk verbreitet, zum Download bereithält oder in anderer Weise öffentlich
zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in anderer Form öffentlich
wiedergibt.

(b) Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das unveränderte
Werk
- mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird. Dies gilt auch dann,
wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt werden;
- in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird;
- eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk ist und weitere Elemente
eingefügt werden.
In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche Teile
des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.

(c) Ein selbständiges Werk ist ein Werk, das alleine in sinnvoller Weise
genutzt werden kann oder das von der Verkehrsanschauung als selbständiges
Werk angesehen wird.

(d) Wer bei der Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht
erwirbt, zum Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer
Interpretation des Werkes, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz
unterstellen, wenn er das Werk verbreitet, zum Download bereithält oder in
anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt, aufführt oder in
anderer Form öffentlich wiedergibt und das verwandte Schutzrecht für diese
Nutzungen erforderlich ist.

5. Namensnennung

(a) Wird das Werk in unveränderter Form verbreitet, zum Download bereitgehalten
oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen,
aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, müssen
Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der vorgefundenen Art und
Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat dann in einer angemessenen
und für die jeweilige Nutzungsart üblichen Form zu erfolgen.

(b) Wird das Werk in inhaltlich veränderter Form verbreitet, zum Download
bereitgehalten oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht,
vorgetragen, aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben, darf
keine Namensnennung von Urhebern oder Interpreten ohne deren ausdrückliche
Zustimmung erfolgen. Übersetzungen gelten als inhaltliche Veränderung in
diesem Sinne. Bei bloß formalen Änderungen muss die Namensnennung
entsprechend der Nutzung in unveränderter Form erfolgen.
Rechtschreibkorrekturen, Formatierungen oder Digitalisierungen sind im
Regelfall als bloß formale Änderungen anzusehen.

(c) Dürfen Urheber oder Interpreten wegen einer inhaltlichen Veränderung des
Werkes nicht genannt werden, muss bei jeder Nutzung des Werkes ein Hinweis
auf die Urheber oder Interpreten des ursprünglichen Werkes in angemessener
Form erfolgen. Ein Hinweis in angemessener Form ist jedenfalls dann
gegeben, wenn in die Namensnennung mit dem Zusatz "basierend auf einem Werk
von" erfolgt.

(d) Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend für die
Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern diese im Zusammenhang
mit dem Werk genannt werden.

6. Sonstige Verpflichtungen

(a) Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz
beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der der
Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. Bei unkörperlicher Wiedergabe des Werkes
darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich ist. Dies
kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen, sowie Fernseh- und
Rundfunksendungen.

(b) Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke dürfen
nicht verändert oder gelöscht werden. Wo ein solcher Hinweis nach der
konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er unterbleiben, so etwa in
Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via Kabel oder Satellit übertragen
werden oder bei der Nutzung des Werkes in der Fernsehwerbung.

(c) Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von Verpflichtungen
abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz genannt sind.

(d) Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte
erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster und
Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen
Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen. So ist es etwa nicht
zulässig, für eine fortentwickelte Version des Werkes ein Patent anzumelden
und für die Nutzung des fortentwickelten Werkes mittels der Patentlizenz
Bedingungen aufzustellen, die über die Bedingungen dieser Lizenz
hinausgehen.

7. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung

(a) Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch
die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.

(b) Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem
Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter.

8. Haftung und Gewährleistung

(a) Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von
Rechtsmängeln beschränkt.

(b) Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die Einräumung von
Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und Gewährleistung für andere
Leistungen, etwa die Verbreitung von Werkstücken, richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen oder individuellen Vereinbarungen.

9. Neue Versionen dieser Lizenz

Die Pluto 13 GmbH kann diese Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der
rechtlichen oder tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber
überlässt der Pluto13 GmbH die Bestimmung des Inhalts künftiger Versionen
dieser Lizenz. Die Bestimmung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe des
Lizenztextes. Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz
entsprechen. Soweit ein Werk nicht ausdrücklich einer bestimmten Version dieser
Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.

Anhang: Wie unterstelle ich ein Werk der GothicMOD Lizenz?

Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch
jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in gut
wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber hinaus empfohlen, einen
Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten Veröffentlichung sowie den
Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche
Abkürzung) enthält.

Copyright (c) 2021 The Chronicles Of Myrtana Team
Dieses Werk kann durch jedermann in nichtkommerzieller Form
gemäß den Bestimmungen der GothicMOD Lizenz genutzt werden.
Die Lizenzbedingungen können unter http://www.gothic2.de/mod
oder unter http://www.piranha-bytes.com/mod abgerufen werden.